Aktenzeichen L 11 AS 502/16 ER
ZPO ZPO § 114
Leitsatz
1. Keine Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mangels Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. (amtlicher Leitsatz)
Gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist kein Rechtsmittel statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
I. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat in einem vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren mit Schreiben vom 26.07.2016 den Termin für eine mündliche Verhandlung auf dem 07.09.2016 festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger „Berufung“ zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz für das Berufungsverfahren sowie Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt an der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Annahme eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).