Aktenzeichen 15 C 18.294
ZPO § 127 Abs. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
RO 12 K 16.1325 2017-11-02 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Juli 2018 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 127 Abs. 4 ZPO). Auch einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die streitwertunabhängige Gebühr Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an, da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 – 10 C 09.855 – juris Rn. 1; B.v. 25.6.2012 – 8 C 12.654 – juris Rn. 8).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).