Kosten- und Gebührenrecht

Keine Pflicht des Gerichts zur Anordnung des persönlichen Erscheinens eines inhaftierten Klägers, wenn weitere Sachaufklärung nicht geboten ist

Aktenzeichen  AN 4 K 17.30581

Datum:
12.5.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 86, § 95 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2
GG GG Art. 103 Abs. 1
AsylG AsylG § 78 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt auch bei inhaftierten Klägern im Ermessen des Gerichts.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Kläger den im Asylbescheid aufgezeigten Widersprüchen im gerichtlichen Verfahren inhaltlich nicht entgegengetreten, so ist einen weitere Sachaufklärung durch persönlichen Anhörung nicht geboten.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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