Aktenzeichen AN 4 K 17.30581
GG GG Art. 103 Abs. 1
AsylG AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt auch bei inhaftierten Klägern im Ermessen des Gerichts. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Kläger den im Asylbescheid aufgezeigten Widersprüchen im gerichtlichen Verfahren inhaltlich nicht entgegengetreten, so ist einen weitere Sachaufklärung durch persönlichen Anhörung nicht geboten. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.