Kosten- und Gebührenrecht

Keine Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 19.2246

Datum:
20.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30523
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn die vom Antragsteller erhobenen Untätigkeitsklagen bereits unstatthaft sind. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Prozesskostenhilfeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und eine Erstattung der außergerichtlichen Kostenerstattung ist ausgeschlossen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 19.2841 u.a. 2019-08-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vom Antragsteller ohne Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 8 ZB 19.2247) hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Das Verwaltungsgericht hat aller Voraussicht nach zu Recht die Klagen des Antragstellers als unzulässig abgewiesen.
Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, sind die vom Antragsteller erhobenen Untätigkeitsklagen bereits unstatthaft. Dem Antragsteller fehlt zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit der Antragsteller unbeschränkte Akteneinsicht begehrt, ist die Antragsgegnerin diesem Antrag bereits vor Klageerhebung am 22. Mai 2019 (Az. M 17 K 19.2841) bzw. am 25. Juni 2019 (Az. M 17 K 19.3089) nachgekommen mit ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2019, wonach die Akteneinsicht zu den Öffnungszeiten im Rathaus vorgenommen werden könne.
Im Hinblick auf den beantragten unwiderruflichen Kostenverzicht und die Kfz-Freigabe ohne Bedingungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sowohl an einem bei der Behörde gestellten Antrag als auch bereits begrifflich an einer behördlichen Untätigkeit fehlt, zumal die Antragsgegnerin bisher weder Abschlepp- bzw. Aufbewahrungskosten verlangt hat oder sonstige verbindliche Bedingungen im Zusammenhang mit der Freigabe der betreffenden Fahrzeuge gestellt hat.
2. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Erstattung der außergerichtlichen Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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