Kosten- und Gebührenrecht

Keine Unzulässigkeit der Entscheidung über Kostenfestsetzung vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine in derselben Sache eingelegte Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  8 W 91/18

Datum:
4.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38456
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, § 567

 

Leitsatz

1 Über die Kostenfestsetzung kann vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine in derselben Sache (hier: gegen den Titel mit der Kostengrundentscheidung) eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden werden; für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses genügt die vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Kostenfestsetzungsverfahren bleiben Einwände gegen die Kostengrundentscheidung (hier: Klageabweisung) als solche ebenso unberücksichtigt wie Einwendungen, welche die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren betreffen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 O 74/17 2018-08-20 Kostenfestsetzungsbeschluss LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018, Az. 14 O 74/17, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den in Ziff.
I. genannten Beschluss zu gewähren, wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1336,13 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018. Dieser beruht auf einem Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017, Az. 14 O 74/17, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 29.01.2018, die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 16.04.2018 als unzulässig verworfen.
In den Entscheidungen von Landgericht Schweinfurt und Oberlandesgericht Bamberg wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, zudem wurden sie für vorläufig vollstreckbar erklärt. Mit den Beschlüssen vom 04.10.2017 und 16.04.2018 wurde der Streitwert des Verfahrens und des Berufungsverfahrens jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Auf Grundlage der genannten Entscheidungen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt mit Beschluss vom 20.08.2018 die von dem Beschwerdeführer an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.336,13 Euro fest.
Gegen den ihm am 23.08.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2018, bei dem Landgericht Schweinfurt eingegangen am gleichen Tag, ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein.
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt behandelte das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde und half dieser mit Beschluss vom 20.09.2018 nicht ab.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 und vom 20.08.2018, den Antrag der Beklagten vom 20.04.2018 sowie auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 und vom 30.08.2018 verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde allerdings als unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist sowohl rechtmäßig ergangen als auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf den für vorläufig vollstreckbar erklärten Hauptsacheentscheidungen sowie der im Beschlusswege (auf 5.000,00 Euro) erfolgten Streitwertfestsetzung des Einzelrichters. Danach hat der Beschwerdeführer die im Hauptsacheprozess angefallenen Kosten, d.h. neben seinen eigenen insbesondere die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Beklagten zu zahlen.
In der Höhe hat die Rechtspflegerin die von dem Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten beanstandungsfrei berechnet. Substantiierte Einwendungen gegen Gebührenansatz und Kostensumme sind nicht vorgetragen.
Soweit der Beschwerdeführer angibt, ihm sei zu den Kostenfestsetzungsanträgen der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist dies unzutreffend: Der Beschwerdeführer erhielt sämtliche diesbezüglichen Anträge der Beklagten nicht nur mitgeteilt, er nahm auch in seinen Schreiben vom 04.01.2018 und vom 18.05.2018 dazu Stellung. Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den jeweiligen Stellungnahmen für die Entscheidung ohne Relevanz waren.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Klageabweisung als solche wendet, so muss dies, wie die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Einwendungen, die die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren betreffen.
Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über seine in dieser Sache eingelegten Verfassungsbeschwerden sei eine Entscheidung über die Kostenfestsetzung unzulässig, so ist dies unzutreffend. Für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf es einerseits lediglich einer vorläufig vollstreckbaren, nicht aber einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, vgl. §§ 103
8 w 91/18 – Seite 4 Abs. 1, 704 ZPO. Andererseits hemmt die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde weder die Rechtskraft noch die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung.
Die sofortige Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war jedenfalls deshalb zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO. weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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