Kosten- und Gebührenrecht

Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen – Streitwert

Aktenzeichen  7 C 18.898

Datum:
13.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14546
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 6 K 17.2126 2018-03-12 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Unter Abänderung der Nummer 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2018 wird der Streitwert für das Verfahren AN 6 K 17.2126 auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren und beantragte neben einer Bescheidsaufhebung, „die Forderungen zu streichen, gezahlte Beiträge zurückzuerstatten“ und seine „Daten zu löschen“.
Nachdem er einer förmlichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren durch eine Präzisierung seiner Anträge zu betreiben, nicht Folge geleistet hatte, stellte das Gericht das Klageverfahren ein und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,- Euro fest.
Mit seiner Beschwerde macht der Bevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf den erhobenen Anspruch auf Löschung der Daten geltend, der Streitwert sei zu niedrig bemessen und hat beantragt,
den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen.
Der Kläger hat auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Klageverfahren mit 1.000,- Euro zu niedrig festgesetzt. Angesichts der gestellten, nicht näher bestimmten Anträge, die keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bieten (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), ist vorliegend von einem Streitwert von 5.000,- Euro auszugehen.
Zwar setzt der Senat bei rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG den Streitwert in Höhe des Betrags fest, der sich aus dem jeweils streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid des Beklagten ergibt und somit beziffert ist. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht nur mehrere Anträge gestellt, sondern auch – worauf das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. April 2018, mit dem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, zu Recht hinweist – auf eine weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich ihres Umfangs abgegrenzte und abgrenzbare Beseitigung und Rückabwicklung von Beitragsforderungen abgezielt. Diese Forderungen hat der Kläger auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht näher konkretisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 5.000,- Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) angemessen und geboten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 GKG).

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