Kosten- und Gebührenrecht

Klage gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

Aktenzeichen  9 C 17.1721

Datum:
28.11.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei tierschutzrechtlichen Anordnungen ist grundsätzlich gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 16.588 2017-07-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin hatte sich mit einer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F* …- … vom 8. März 2016 gewandt, der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern unter Fristsetzung aufgegeben hat, bei zwei Rindern einen Klauenschnitt durchführen zu lassen, die überlangen Hufe von drei Vollblutpferden von einem Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen und im Kuhstall zur Versorgung aller Tiere Selbsttränkebecken einzubauen. Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2017 abgewiesen. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 1. August 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde. Sie hält einen Streitwert in Höhe von allenfalls 153,45 Euro für angemessen, weil das Landratsamt für den Bescheid vom 8. März 2016 in dieser Höhe Gebühren und Auslagen erhoben hat.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Die letztgenannte Vorschrift hat hier das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (siehe Nichtabhilfebeschluss vom 28. August 2017).
Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013). Ein solcher Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar.
Der vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert entspricht diesen Grundsätzen. Eine Herabsetzung des Auffangwerts auf die Höhe der vom Landratsamt für den Bescheid vom 8. März 2016 geforderten Gebühren und Auslagen ist nicht veranlasst, da Streitgegenstand der Klage nicht lediglich die Kostenrechnung zum Bescheid vom 8. März 2016 war, sondern die im Bescheid vom 8. März 2016 getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht erforderlich. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Auslagen werden nicht erhoben (Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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