Aktenzeichen 10 O 548/15
Leitsatz
Bei dem Erfordernis der Erhebung der Klage innerhalb der 3-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG handelt es sich um eine Ausschlussfrist und somit um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, die von Amts wegen zu beachten ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.715.761,11 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
I.
Die Klage ist unzulässig, weil die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht gewahrt wurde.
I.
Bei dem Erfordernis der Erhebung der Klage innerhalb der 3-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, die von Amts wegen zu beachten ist. Es handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 29.09.2015 mit der der Antrag des Klägers auf weitergehenden Schadensersatz nach dem StrEG zurückgewiesen wurde, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.10.2015 zugestellt. Die Klagefrist lief somit am 05.01.2016 ab. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10.05.2016, mithin ca. 4 Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist.
I.
Die Kammer muss feststellen, dass bereits die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht Bamberg am 29.12.2015 die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht wahrte (a) und der Kläger nicht alles Zumutbare unternahm, dass die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe „demnächst“ zugestellt wird (b).
a) Der Kläger, der Ausschlussfristen nahezu bis zum letzten Tage ausschöpft, trägt das Risiko, dass ein unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag die Frist nicht wahrt (BGH, Beschluss vom 30.11.2006, II ZB 22/06; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2007, 4 W 18/07). Vorliegend reichte der Kläger zusammen mit Schriftsatz vom 29.12.2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. In der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde eine wesentliche Frage unter lit. E zu den Einnahmen nicht beantwortet. Der Antrag war mithin unvollständig. Erst mit persönlichem Schreiben vom 25.01.2016 (Bl. 29 PKH-Heft) vervollständigte der Kläger seine Angaben. Die Ausschlussfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
b) Hinzu kommt, dass die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Ob eine Zustellung in diesem Sinne noch „demnächst“ erfolgt, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck des § 167 ZPO, wonach die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsverkehrs, also vor Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs bewahrt werden soll. Dagegen sind der Partei solche Zustellungsverzögerungen stets zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (Dieter Meyer, StrEG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 13 Rz. 7 m.w.N.).
Vorliegend hat der Antragsteller nicht alles ihm mögliche getan, damit der Klageschriftsatz unverzüglich zugestellt wird. Mit Beschluss vom 07.04.2016 bewilligte 10 O 548/15 – Seite 6 das Landgericht Bamberg dem Kläger nahezu vollumfänglich Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Ausweislich der Gründe wurden tatsächlich nur Kleinstpositionen im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 14.04.2016 zugestellt. Mit der Zustellung begann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat. Da der Klageentwurf bereits am 29.12.2015 mit den abgrenzbaren Positionen vorlag, wäre es der Klägerseite ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligten Teils zeitnah bei Gericht zwecks Zustellung an die Gegenseite einzureichen. Die klägerischen Argumentation dahingehend, dass zunächst eine anwaltliche Beratung habe stattfinden müssen und der Kläger nicht im Raum des Kanzleisitzes wohne, überzeugt nicht. Eine Besprechung fand bereits vor Einreichung der Klageentwurfs statt. Eine kurze Rücksprache per Telefon oder Mail wäre zeitnah möglich gewesen. Die Entscheidung des Klägers, die Ansprüche gerichtlich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verfolgen, ist längst gefallen (vgl. S. 2 des Klageentwurfs vom 29.12.2015). Eine weitere Besprechung hätte lediglich hinsichtlich der im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesenen Kleinstpositionen erfolgen und eine Entscheidung darüber getroffen werden müssen, ob diesbezüglich eine sofortige Beschwerde eingelegt wird. Nichts desto trotz hätte der Kläger ohne weiteres hinsichtlich der Hauptposition (Lizenzausfallschaden) Klage beim Landgericht Bamberg einreichen können, damit eine Zustellung demnächst hätte erfolgen können.
Die Konstellation, die der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.11.2011, IV ZR 143/10, mit Bezug auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG alte Fassung, zugrundeliegt, ist eine gänzlich andere. Danach genügt der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG alte Fassung zunächst ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, seiner Verpflichtung auf eine demnächstige Zustellung der Klage, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Antragsteller die Beschwerdefrist nicht verkürzt werden soll.
Vorliegend wurde dem Kläger mit PKH-Beschluss vom 07.04.2016 weit überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt. Die „2-Wochenfrist“ im Sinne des § 167 ZPO und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat laufen parallel nebeneinander und haben keine wechselseitige Auswirkung.
Nach alledem ist die Klage unzulässig, weil die Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 63 GKG.