Aktenzeichen 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. April 2011, Az: 12 A 1292/09, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 3050/13 – nicht zur Entscheidung angenommen.