Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung bei Verfahrensentscheidung

Aktenzeichen  Au 5 V 16.30138

Datum:
1.3.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133361
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage-/Antragspartei hat am 01.03.2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat bereits am 24.06.2015 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese mit dem Erlass des Bescheides vom 23. Februar 2016 das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Mit dem Erlass dieses Bescheids wurde dem Rechtsstreit die Grundlage entzogen. Dem trägt die getroffene Kostenentscheidung Rechnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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