Aktenzeichen Au 5 V 16.30138
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klage-/Antragspartei hat am 01.03.2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat bereits am 24.06.2015 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese mit dem Erlass des Bescheides vom 23. Februar 2016 das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Mit dem Erlass dieses Bescheids wurde dem Rechtsstreit die Grundlage entzogen. Dem trägt die getroffene Kostenentscheidung Rechnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).