Aktenzeichen M 12 E 18.4181
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Eilverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieses Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil einerseits die Antragsgegnerin durch ihre Zusicherung, die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwarten, das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, und andererseits aber, der Antrag nach § 123 VwGO ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wobei das Gericht insoweit auf die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren (M 12 K 18.4180) verweist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.