Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Normenkontrollantrags gegen Coronaschutzmaßnahmen – Betriebsuntersagung von Seilbahnen

Aktenzeichen  20 N 21.776

Datum:
23.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1
12. BayIfSMV § 11 Abs. 4

 

Leitsatz

Die Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen zum Schutz vor der Corona-Pandemie durch die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht, ist bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen einer kostenrechtlichen Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 18. und 22. März 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Einschätzung als offen anzusehen sind. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 12. BayIfSMV mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Senat bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. Zudem hat der Antragsgegner – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – die Erledigung nicht durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt, sondern lediglich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die Kreisverwaltungsbehörden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV in Aussicht gestellt, ohne dass die streitgegenständliche Norm hiervon berührt würde.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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