Aktenzeichen 9 M 16.1801
ZPO ZPO § 104 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Die Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, kann im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens geändert werden; maßgeblich ist die zuletzt abgegebene Erklärung. (redaktioneller Leitsatz)
Die Richtigkeit der Behauptung des Erstattungsberechtigten, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist nur durch von den Erstattungsverpflichteten zu erbringenden Beweis zu entkräften (Anschluss an BVerfG NJW 1996, 382). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller (Erinnerungsführer) tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I. Die mit ihren Anträgen im Normenkontrollverfahren und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterlegenen Antragsteller sind Erinnerungsführer im gegenständlichen Verfahren (im Folgenden: Erstattungsverpflichtete). Sie wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2016, soweit für die Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen und Erinnerungsgegners im gegenständlichen Verfahren (im Folgenden: Erstattungsberechtigter) auch die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. August 2016 hat keinen Erfolg.
Der sich aus den Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nach § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 162 Abs. 3 und nach § 162 Abs. 1; Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Erstattungsberechtigten für die Vergütung seines Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen; § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) umfasst nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) auch den Anspruch auf Ersatz der auf die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Umsatzsteuergesetz entfallenden Umsatzsteuer in voller Höhe. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die (bloße) Erklärung des Erstattungsberechtigten im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
Die Erklärung, dass der Erstattungsberechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wurde zuletzt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 im Kostenfestsetzungsverfahren abgegeben. Dabei ist unbeachtlich, dass der Erstattungsberechtigte zunächst „fälschlicherweise“ angegeben hatte, er sei vorsteuerabzugsberechtigt, denn ihm ist zuzubilligen, seine Erklärung im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ändern; maßgeblich ist die zuletzt abgegebene Erklärung (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 104 Rn. 20 m. w. N.). Danach war die beantragte Umsatzsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.2.1995 – 1 BvR 697.93 – NJW 1996, 382 = juris Rn. 21).
Die Richtigkeit der Behauptung des Erstattungsberechtigten, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist nur durch von den Erstattungsverpflichteten zu erbringenden Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.2.1995 – a. a. O., juris Rn. 20 f.). Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH, B. v. 11.2.2003 – VIII ZB 92.02 – NJW 2003, 1534 = juris Rn. 8; Flockenhaus, a. a. O., § 104 Rn. 21 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Mit ihrem Vortrag, der Erstattungsberechtigte sei Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die er für den Betrieb eines Lebensmittelmarkts und einer Stellplatzanlage verpachtet bzw. vermietet habe, weshalb von dessen Berechtigung zum Vorsteuerabzug auszugehen sei, haben die Erstattungsverpflichteten die Richtigkeit der Erklärung des Erstattungsberechtigten, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weder durch Nachweise widerlegt, noch ergibt sich sonst aus den dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Umständen, dass die Erklärung des Erstattungsberechtigten offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).