Aktenzeichen M 7 M 18.1252
Leitsatz
Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen Streitwerts sind im Rahmen der Kostenerinnerung aufgrund dessen unanfechtbarer Festsetzung gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG untauglich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts vom 27. Februar 2018, soweit darin ihm gegenüber eine Verfahrensgebühr I. Instanz dreifacher Satz in Höhe von 723 Euro auf Basis eines vorläufig festgesetzten Streitwerts in Höhe von 10.000 Euro geltend gemacht wird.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2018 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2018, mit welchem ihm diese die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins versagte. Er beantragte die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Kleinen Waffenschein zu erteilen sowie Feststellung, dass die Beklagte für alle etwaigen körperlichen und psychischen Schäden haftet, die ihm durch etwaige Straftaten Dritter bei Angriffen und Attentaten entstehen sollten und er sich nicht dagegen verteidigen konnte.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 setzte das Gericht den Streitwert vorläufig auf 10.000 Euro fest.
Mit Kostenrechnung vom 27. Februar 2018 (BKZ-Nr. 0318.0321.5840) wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und Anlage 1 zum GKG eine Verfahrensgebühr I. Instanz dreifacher Satz Kostenverzeichnis – KV – 5110 in Höhe von 723 Euro als (vorläufige) Kosten des Verfahrens zu entrichten.
Mit Schreiben vom 11. März 2018 legte der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Zur Begründung wurde – auch mit ergänzendem Schreiben vom 25. März 2018 – vorgetragen, dass die Gebühr für das Verwaltungsverfahren zur Beantragung des Kleinen Waffenscheins 100 Euro betragen habe; wieso nun ein Vielfaches an Gerichtsgebühr aufgrund einer 100-fachen Steigerung anfallen soll, vermöge er nicht nachzuvollziehen. Der Kleine Waffenscheine koste nur 100 Euro, eine entsprechende Schreckschusswaffe 20 bis 109,99 Euro. Selbst wenn man die Gebühr für den Waffenschein mit einer „absoluten Luxusausführung einer Schreckschusswaffe“ addiere, komme man vielleicht auf 300 Euro als Streitwertgrundlage, niemals aber zu einem Streitwert von 10.000 Euro. Dies sei astronomisch überzogen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht den Vorgang zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Erinnerungsverfahren sowie des Verfahrens M 7 K 18.622 verwiesen.
II.
Die Erinnerung – über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. der kammerinternen Geschäftsverteilung (Nr. III des Geschäftsverteilungsbeschlusses der 7. Kammer vom 2. Januar 2018) der Berichterstatter (als gesetzlich vorgesehener Einzelrichter) entscheidet – ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Mit der Klageerhebung wird die Verfahrensgebühr fällig; wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird regelmäßig erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung festgelegt (ggf. mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht einer Partei an die andere). Damit wurde gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig und damit zu Recht angesetzt.
1.2 Auch die Höhe der erhobenen Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 241 Euro, (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG. Bei einer Klage im ersten Rechtszug wird (zunächst) eine dreifache Gebühr erhoben (KV Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), vorliegend also 723 Euro.)
Die der Kostenerhebung zugrundeliegende vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die endgültige Festsetzung des – bis dahin jederzeit änderbaren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) – Streitwerts wird zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen, vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Soweit der Antragsteller also im Rahmen der Kostenerinnerung Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen Streitwerts anführt, sind diese schon aufgrund dessen unanfechtbarer Festsetzung untauglich und können der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen.
Ungeachtet dessen sei auf Folgendes hingewiesen: Der vorläufig festgesetzte Streitwert ist nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage seiner Höhe nach gerechtfertigt:
Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.z.B. BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 24) für den Widerruf (und damit letztendlich auch „spiegelbildlich“ für dessen Erteilung) eines Kleinen Waffenscheins im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Dies erscheint auch angemessen, da – und hier liegt der logische Fehler in der Argumentation des Antragstellers – es keineswegs nur um den einmaligen „Erwerb“ eines Scheins geht, sondern der Sache nach eine dauerhafte Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Der Antragsteller bringt selbst in seiner Klage zum Ausdruck, wie wichtig ihm das Führen einer solchen (Schreckschuss-)Waffe sei. Im Übrigen leitet sich selbst die von der Beklagten erhobene Gebühr von 100 Euro doch aus einem höheren Gegenstandswert im Verwaltungsverfahren ab (simultan zur Berechnung der gerichtlichen Kosten, sprich ein 721 Euro auf Basis von 10.000 Euro „Verfahrens-“ bzw. Streitwert), sprich auch insofern ist die Argumentation des Antragstellers wenig überzeugend.
Zum anderen begehrt der Antragsteller in der Klage auch noch Feststellung etwaiger Schadensersatzansprüche. Dies stellt einen anderen, von der beantragten Erteilung des Kleinen Waffenscheins zu unterscheidenden Klagegegenstand dar. Daher war dieser zweite, separate Klageantrag nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro anzusetzen.
Insgesamt ergibt sich somit aus beiden Klageanträgen ein Streitwert von 2 x 5.000 Euro = 10.000 Euro.
2. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.