Kosten- und Gebührenrecht

Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  L 5 KR 4/16

Datum:
26.10.2017
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 193 Abs. 1 S. 3
ZPO ZPO § 91a

 

Leitsatz

Zur Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache

Verfahrensgang

S 2 KR 224/14 2015-12-07 Bes SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Berufung zu zwei Zehntel.

Gründe

I.
Nach angenommenem Anerkenntnis sowie Erledigterklärung der Berufung in der Hauptsache ist auf Antrag des Klägers über die Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.
Ausgangspunkt war ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Anspruch auf Kostenerstattung sowie Sachleistung für kontinuierliche Glukosemessung des an Diabetes erkrankten Klägers auf Dauer. Gegen das für den Kläger abschlägige erstinstanzliche Urteil hatte dieser Berufung eingelegt. Während der Berufung ist das Urteil des BSG vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 Rsowie der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 ergangen. In der Folge hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2017 den Anspruch anerkannt ab 07.09.2016. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen, die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt, welchem sich die Beklagte widersetzt hat.
II.
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auf den Antrag des Klägers nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Erstattung dessen außergerichtlicher Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Diese Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden (Bayer. LSG, Beschluss vom 15. April 2010 – L 9 B 399/07 AL mwN).
In Anwendung des dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der geltend gemachte Sach- und Kostenanspruch – wie erstinstanzlich zutreffend entscheiden – nicht aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB Vergeben hatte. Dieser war vielmehr dem Anspruchsbereich auf Hilfsmittelversorgung als Bestandteil der ärztlichen Behandlung sowie auf Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB Vzuzuordnen. Insoweit lag eine neue ambulante Behandlungsmethode iSd § 135 SGB Vvor. Damit durfte diese erst ab dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Beklagte hatte damit bis dahin zu Recht die dauerhafte Leistungserbringung abgelehnt und erst nach Veröffentlichung des Beschlusses vom 16.06.2016 ihre Leistungspflicht anerkannt.
Allerdings ist dieses Anerkenntnis erst unter dem 23.01.2017 sowie nach Zustellung der Terminierung der Sache auf den 14.02.2017 erfolgt. In dieser Konstellation erscheint es sachgerecht, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers allein der Berufungsinstanz und hier nur zu zwei Zehnteln aufzuerlegen. Eine weitere Kostentragung der Beklagten ist nicht auszusprechen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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