Kosten- und Gebührenrecht

Kostentragung der unterlegenen Wohnungseigentümer bei vergleichsweiser Beendigung einer Beschlussanfechtungsklage

Aktenzeichen  11 T 32/15 WEG

Datum:
4.2.2016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 157, § 242, § 420, § 427
ZPO ZPO § 100 Abs. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Enthält ein Vergleich in einer Beschlussanfechtungsklage eine Kostenregelung dahingehend, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, führt dies zu einer Haftung nach Kopfteilen gem. § 420 BGB, § 100 Abs. 1 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Landgericht Bamberg
11 T 32/15 WEG
0104 C 662/15 WEG AG Bamberg
In Sachen
1) …
– Kläger und Beschwerdegegner
2) …
– Kläger und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …, Gz.: …
gegen
1) …
– Beklagter und Beschwerdeführer –
2) …
– Beklagte und Beschwerdeführerin –
3) …
– Beklagter, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt –
4) …
– Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt –
5) …
– Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt –
6) …
– Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …, Gz.: …
wegen Beschlussanfechtung
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde in WEG-Sachen
erlässt das Landgericht Bamberg – 1. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht Dr. Bartsch als Einzelrichter
am 04.02.2016
folgenden
Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 31.08.2015, Az.: 0104 C 662/15 WEG, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den klägerischen Kostenfestsetzungsantrag vom 15.07.2015 in der Fassung des Schriftsatzes vom 28.08.2015 an das Amtsgericht Bamberg zurückverwiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 708,21 €.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beklagten haften für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) der im Vergleich ohne nähere Präzisierung getroffenen Regelung „Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits“.
Bei Zahlungsverpflichtungen mehrerer Wohnungseigentümer gegenüber Dritten entstehen angesichts der Interessenlage regelmäßig nur Teilschulden gemäß § 420 BGB; die Wohnungseigentümer verpflichten sich nicht „gemeinschaftlich“ im Sinne von § 427 BGB (vgl. Gehrlein in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2015, § 420 Rn. 2, § 427 Rn. 1; Bydlinski in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2016, § 420 Rn. 9 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei Binnenstreitigkeiten der Wohnungseigentümer etwas anderes gelten sollte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in Beschlussanfechtungssachen eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung nach § 100 Abs. 4 ZPO von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch enthält der Vergleich vom 13.07.2015 in der Hauptsache – anders als in dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.08.2013, Az.: 11 W 4/13 (Juris) zugrunde liegenden Fall – keine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten.
Im Ergebnis ist die Zweifelsregelung des § 427 BGB aufgrund der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts und des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht anwendbar. Es verbleibt bei einer Haftung nach Kopfteilen gemäß §§ 420 BGB, 100 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 2/3 der festgesetzten Kosten von 1.062,31 €, mithin auf 708,21 €. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Höhe der Kosten, sondern nur gegen ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldner. Korrekterweise entfällt auf jeden Beklagten ein Anteil von 1/6, auf die beiden Beschwerdeführer zusammen also ein Anteil von 1/3. Eine Beschwer ist nur bezüglich der restlichen 2/3 gegeben.

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