Aktenzeichen 9 N 18.1592
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
KV Nr. 5211 Nr. 3
GKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen infolge außergerichtlicher Einigung war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) folgt der dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Einigung der Parteien über die Kostentragung (vgl. Nr. 5211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).