Aktenzeichen 9 ZB 15.2286
Leitsatz
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 50365). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 3 K 15.00482 2015-07-30 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 2015, Az. AN 3 K 15.00482 ist unwirksam geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens haben im ersten Rechtszug der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beigeladene zu tragen; der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten beider Instanzen nach Maßgabe des Tenors zu verteilen.
Zwar lassen sich die Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens nicht abschließend beurteilen, weil der Prozessausgang nicht ohne Weiteres zu übersehen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 – 9 B 13.192 – juris Rn. 6). Da der Beigeladene aus eigenem Willensentschluss durch einen außerhalb des Prüfungsrahmens liegenden Umstand (Erwerb des Baugrundstücks) die Erledigungserklärung der Klägerin herbeigeführt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2012 – 15 ZB 11.2314 – juris Rn. 2, B.v. 3.5.2010 – 20 BV 09.2009 – juris Rn. 2). Der Beigeladene ist zudem alleiniger Rechtsmittelführer, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Beklagten an den Kosten des Zulassungsverfahrens zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Für eine Änderung der vom Verwaltungsgericht in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung besteht bei dieser Konstellation hier kein Anlass. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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