Kosten- und Gebührenrecht

Mangels Prozessbevollmächtigtem unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  9 CS 16.1198

Datum:
12.7.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2, Abs. 4, § 80 Abs. 5, § 147 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine ohne hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die erneute Einlegung durch einen Bevollmächtigten wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 16.699 2016-03-31 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat mit einem handschriftlich geschriebenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 13. Juni 2016 „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Mai 2016 eingelegt.
Diese Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen den Anforderungen des § 147 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich angegeben – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO (16. Juni 2016, 24.00 Uhr) entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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