Kosten- und Gebührenrecht

Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge

Aktenzeichen  IX S 1/18

Datum:
7.8.2018
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXS1.18.0
Normen:
§ 133a FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 31/17, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017  IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
2
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung –FGO–) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
3
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4
Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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