Aktenzeichen S 12 BA 77/18
Leitsatz
Zur Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf € 6.518,50 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018 dargelegten zutreffenden Gründen, auf welche das Gericht nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – vollinhaltlich Bezug nimmt, musste der Klage der Erfolg versagt bleiben.
Zu Recht besteht die Beklagte darauf, dass die in § 1 Abs. 1 Ziff.1 SvEV genannten Leistungen, sofern diese lohnsteuerfrei sind, nur dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, wenn das „Zusätzlichkeitserfordernis“ erfüllt ist. Dieses ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Ziff.1 SvEV, wonach ausdrücklich eine Gewährung „zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern“ gefordert wird. Eine solche „Zusätzlichkeit“ aber ist nicht gegeben, wenn – wie vorliegend – die Ansprüche auf solche Leistungen durch den Nettolohn mitabgegolten sind.
Die Entscheidung der Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a SGG und entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert ergibt sich aus der streitgegenständlichen Beitragsforderung.