Aktenzeichen 1 BvR 1755/21
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. September 2021, Az: L 13 SF 130/21 AB RG, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. März 2021, Az: L 13 SF 245/20 DS AB, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 – 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 – 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 – 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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