Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahme einer verfristeten Verfassungsbeschwerde – unzulässiger Rechtsbehelf hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen

Aktenzeichen  1 BvR 179/21

Datum:
2.2.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210202.1bvr017921
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 22. September 2020, Az: 3 W 1837/20, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 23. Juni 2020, Az: 3 W 1837/20, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. Mai 2020, Az: 10 O 3309/19, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 14. Oktober 2019, Az: 10 O 3309/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2020. Die durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste weitere Entscheidung vom 22. September 2020 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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