Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der fachgerichtlichen Auslegung des § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004); jedoch unzureichende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit weiteren, selbständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen

Aktenzeichen  2 BvR 611/15

Datum:
20.7.2016
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160720.2bvr061115
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 25 Abs 5 AufenthG 2004
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 17/15, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 21/15, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 19/15, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 18/15, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 20/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht zu berücksichtigen und deshalb Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan, die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise überspannt, doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit allen die angegriffenen Entscheidungen selbstständig tragenden Erwägungen hinreichend auseinander, so dass sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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