Aktenzeichen 1 BvR 3450/13
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend FG München, 11. November 2013, Az: 4 V 3333/11, Beschlussvorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschlussvorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschlussvorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.