Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im “NSU-Verfahren”

Aktenzeichen  1 BvR 1002/13

Datum:
12.4.2013
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 176 GVG
§ 114 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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