Kosten- und Gebührenrecht

Nichterreichen des Beschwerdemindestbetrages

Aktenzeichen  4 C 17.1895

Datum:
29.11.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68 GKG

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 8 S 17.868 2017-09-05 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Im Ausgangsrechtsstreit wandte sich die Antragstellerin im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Hundesteuerbescheid in Höhe von insgesamt 290 Euro. Mit Beschluss vom 5. September 2017 setzte das Verwaltungsgericht Würzburg den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 172,50 Euro fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, „den Wert des Streitgegenstands auf einen Betrag über 200,00 Euro festzusetzen“. Es sei zu erwarten, dass die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehme; in diesen Fällen könne der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachestreitwerts angehoben werden. Hinzu komme, dass sich der dem Eilantrag zugrunde liegende Widerspruch gegen den gesamten Bescheid in Höhe von 290 Euro wende, so dass sich für drei Jahresbeträge selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht nur von einem Viertel ausgehe, ein Gegenstandswert von 217,50 Euro ergebe.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft, da die Beschwerdesumme nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands errechnet sich weder, wie die Antragstellerin anzunehmen scheint, aus der Höhe des letztlich von ihr angestrebten Streitwerts noch aus dem Differenzbetrag zwischen diesem und dem bisher festgesetzten Streitwert, sondern aus dem Unterschied der Gebühren, die sich für den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts ergeben (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 69 GKG Rn. 6 m.w.N.).
Aus dem bisher festgesetzten Streitwert in Höhe von 172,50 Euro ergibt sich für die Gerichtskosten eine 1,5-fache Gebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 Anlage 1 und § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. Anlage 2 in Höhe von (1,5 x 35 =) 52,50 Euro sowie für die Kosten der anwaltlichen Vertretung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3100 Anlage 1 und § 13 Abs. 1 RVG i. V. m. Anlage 2 in einer Höhe von (1,3 x 45 =) 58,50 Euro. Selbst wenn über den in der Streitwertbeschwerde ausdrücklich genannten Betrag von 217,50 Euro hinaus das Beschwerdeziel dahingehend zu verstehen wäre, dass der im angegriffenen Steuerbescheid geforderte Betrag trotz der nur vorläufigen Prüfung im Eilverfahren nicht nur mit einem Viertel, sondern in voller Höhe – und zudem wegen § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wert – für die Streitwertbemessung maßgebend sein sollte, ergäben sich wegen des danach zu errechnenden Streitwerts von (290 x 3 =) 870 Euro für die Gerichtsgebühren lediglich eine Erhöhung um 27 Euro auf (1,5 x 53 =) 79,50 Euro und für die Rechtsanwaltsgebühren um 45,50 Euro auf (1,3 x 80 =) 104 Euro, insgesamt also eine Gebührensteigerung um 72,50 Euro. Da dieser Betrag hinter der Mindestbeschwerdesumme von 200,01 Euro zurückbleibt, war die Beschwerde zu verwerfen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen