Aktenzeichen VIII ZA 21/13
§ 8 ZPO
§ 9 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 5. September 2013, Az: 67 S 155/12vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2012, Az: 6 C 573/11
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gründe
1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
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