Kosten- und Gebührenrecht

Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung

Aktenzeichen  IX B 108/12

Datum:
1.10.2012
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des FG im konkreten Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2012, Az: 5 K 5186/09, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall. Insbesondere verkennt die Beschwerde, dass die finanzgerichtliche Entscheidung maßgeblich darauf gestützt wird, dass potenzielle Mieter, die weniger als 1.000 DM Miete zahlen wollten, abgewiesen wurden und die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 keine Auskunft darüber geben konnten, wie sich die Verhältnisse des Klägers in den Folgejahren entwickelt haben.

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