Kosten- und Gebührenrecht

Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen

Aktenzeichen  V ZR 75/10

Datum:
28.10.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 1 Abs 1 SchuldRAnpG
§ 6 Abs 1 SchuldRAnpG
§ 20 SchuldRAnpG
§ 6 ZPO
§ 8 ZPO
§ 26 Nr 8 ZPOEG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteilvorgehend AG Waren, 16. Dezember 2008, Az: 33 C 49/08

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.

Gründe

I.
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz – wie hier – nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für “bisher unentgeltliche Nutzungsverträge” gilt.
3
2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 – V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt – wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat – 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.
II.
4
Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.
Krüger                                 Stresemann                                  Czub
                      Roth                                         Brückner

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