Aktenzeichen 20 C 17.338
ZPO § 114
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 6 K 17.105 u.a.) 2017-01-30 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Januar 2017, Az.: Au 6 K 17.105 u.a. wird abgetrennt, soweit sie den isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Unterallgäu vom 2. März 2016 (Az. der Vorinstanz: Au 6 K 17.106) betrifft, und das Beschwerdeverfahren insoweit unter dem Az.: 20 C 17.1476 fortgeführt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Prozesskostenhilfeverfahrens für den Entwurf einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2015 sowie weitere gegen die Beklagte gerichtete Klagebegehren (ursprüngliches Az.: Au 6 K 16.272). Diesen sowie zwei weitere Prozesskostenhilfeanträge (Az.: Au 6 K 16.381, Au 6 S. 16.402) nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 30. März 2016 zurück.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2017 (verbundene Az. Au 6 K 17.105, Au 6 K 17.106 und Au 6 S. 17.107) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Wiederaufnahmeanträge der Klägerin ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
1. Die Abtrennung des unter Tenorziffer I) genannten Verfahrensteils beruht auf § 93 VwGO. Sie ist zweckmäßig, weil insoweit nicht die Gemeinde Lachen, sondern der Freistaat Bayern Beklagter ist. Denn Gegenstand des abgetrennten Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. März 2016 eingestellten Prozesskostenhilfeverfahrens für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage der Klägerin gegen die beiden Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Unterallgäu vom 2. März 2016 (Az. Au 6 K 16.381). Das Landratsamt hat insoweit als Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises und damit als staatliche Rechtsaufsichtsbehörde gehandelt (Art. 110 Satz 1, 119 Nr. 1 GO).
2. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil eine Wiederaufnahme (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) eines durch Klage- bzw. Antragsrücknahme beendeten und lediglich deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) eingestellten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen sog. urteilsvertretenden Beschluss, sondern lediglich um einen die Rechtslage deklaratorisch wiedergebenden Beschluss (vgl. – neben den vom Verwaltungsgericht genannten Fundstellen – auch Brink in Posser/Wolff, Beck´scher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.1.2017, § 153 Rn. 5; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 153 Rn. 6).
3. Soweit der Wiederaufnahmeantrag gem. § 88 VwGO rechtsschutzorientiert als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, § 92 Rn. 77), würde die Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten, weil keine Gründe erkennbar sind, die gegen die Wirksamkeit der Antragsrücknahme durch den im Erörterungstermin ordnungsgemäß bevollmächtigten Ehemann der Klägerin sprechen.
Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).