Aktenzeichen VIII ZA 3/20
§ 9 ZPO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Osnabrück, 22. Januar 2020, Az: 1 S 331/18vorgehend AG Osnabrück, 30. August 2018, Az: 42 C 147/17 (2)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die “streitige” Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 – VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN).
3
Der Beschwerdewert beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie – bezüglich des Räumungsausspruchs – aus dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand