Aktenzeichen 7 B 9/17, 7 B 9/17 (7 C 3/18)
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Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 973/15, Urteilvorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3061/13, Urteil
Gründe
1
Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.