Aktenzeichen 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)
Art 3 Abs 1 GG
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2017, Az: 2 S 1506/15, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 21. Mai 2015, Az: 3 K 621/14, Urteil
Gründe
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.