Aktenzeichen 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)
§ 119 Abs 3 FlurbG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juni 2015, Az: OVG 70 A 13.12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.