Aktenzeichen 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2020, Az: 3 S 559/19, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen dürfen.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.