Aktenzeichen 10 B 21/16, 10 B 21/16 (10 C 4/17)
§ 1c VZOG
§ 11 Abs 1 S 3 Nr 5 VZOG
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 17. August 2016, Az: 29 K 137.15, Urteil
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob sich aus §§ 1c, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes – VZOG – ergibt, dass Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.
2
Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.