Aktenzeichen 9 W 1897/17
ZPO § 322, § 569 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
11 O 13206/14 2017-09-29 Schlussurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2017, Az. 11 O 13206/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 29.9.2017 erließ das Landgericht München i in der Sache 11 O 13206/14 ein Schlussurteil. Im Schlussurteil wurde durch Beschluss der Streitwert festgesetzt wie folgt: anfänglich 181.776,40 €, auf 381.291,64 € ab dem 2.2.2015 (Eingang der Klageerweiterung bei Gericht), auf 1.730.562,39 € (Verkündung des Urteils, in dem überwiegend auch über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung entschieden wurde). Dieser Streilwertbeschluss wurde auf S. 39 des Urteils begründet, auf die Begründung wird Bezug genommen, Bl. 519 der Akte. Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 legte die Klägerin Streitwertbeschwerde ein und beantragte zu entscheiden, dass der Streitwert in Höhe von 1.730.562,39 € nicht erst ab dem 29.9.2017 gelte, sondern bereits mit der Erklärung der Eventualaufrechnung zu berücksichtigen sei. Ferner sei der Streitwert auf 2.084.043,70 € festzusetzen, auf die Beschwerdebegründung vom 20.10.2017 wird Bezug genommen. Die Beklagten erklärten keine Einwände hinsichtlich des Geiiungsdaturns für den Streitwert, wiesen jedoch darauf hin, dass der Gesamtstreitwert auf 1.884.043,80 € festzusetzen sei, da 200.000 € gar nicht zur Entscheidung gestellt worden waren. Das Landgericht half der Beschwerde teilweise ab und entschied, dass der Streitwert ab dem 19.3.2015 auf 1.884.043,80 € festzusetzen sei. Auf den Beschluss vom 21.11.2017 Bt. 532 wird Bezug genommen.
II.
Soweit der Beschwerde noch nicht abgeholfen war, ist sie statthaft. Die zulässige Beschwerde ist nicht erfolgreich. Die gem. §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 63 GKG erhoben. Die Beschwerdeschrift entspricht den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO.
Die Höhe des vom Landgericht im Beschluss vom 20.11.2017 festgesetzten Streitwerts ab 19.3.2017 ist zutreffend festgesetzt.
Der Gebührenstreitwert der Aufrechnung bestimmt sich hier nach § 45 Abs. 3 GKG, da die Beklagten mehrere Forderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hatten und wirtschaftliche Identität der Forderungen nicht bestand. Die Hiifsaufrechnungen werden relevant, wenn das Gericht gem. § 322 ZPO über sie rechtskraftfähig entscheidet.
Mehrere Forderungen, die hilfsweise zur Aufrechnung gestellt und beschieden werden, führen zur mehrfachen Addition und zwar jede für sich bis zur Höhe der Klageforderung (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16), also in der Höhe, in der tatsächlich über sie entschieden wurde. Das Landgericht hat über die Eventualaufrechnungen in Höhe von 1.502.752,16 € entschieden.
Ausweislich des Vorbehaltsurteils des Landgerichts München I vom 11.3.2015 standen der Klägerin Forderungen in Höhe von 181.776,40 und 199.515,24 € zu.
Ausweislich der Urteilsgründe des Schlussurteils vom 29.9.2017 entschied das Landgericht im Rahmen des Schlussurteils über Forderungen in Höhe von 1.502.752,16 €. Über einen weiteren Betrag von 200.000 € hatte das Landgericht nicht entschieden (vgl. S. 34 des Ersturteils). Des wegen war der Streitwert zutreffend auf: 1,884.043,80 € festzusetzen.
Insoweit war die Beschwerde nicht erfolgreich.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.