Kosten- und Gebührenrecht

Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung

Aktenzeichen  XI ZR 505/17

Datum:
5.2.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:050219BXIZR505.17.0
Normen:
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO
§ 544 Abs 2 S 3 ZPO
§ 566 Abs 2 S 3 ZPO
§ 566 Abs 4 S 1 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Juli 2017, Az: 41 O 49/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren beträgt 552.893,96 €.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. Gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen in dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO – in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO – dargelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4 und vom 16. August 2012 – I ZR 199/11, juris Rn. 4 f. mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Matthias
        
Derstadt     
        
Tolkmitt     
        

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