Aktenzeichen 1 BvR 509/11
Art 20 Abs 3 GG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 204 BGB
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 RVG
§ 167 ZPO
§ 522 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO vom 05.12.2005
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 19. Januar 2011, Az: 28 U 4805/10, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2011 – 28 U 4805/10 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. …
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Werkvertragsrecht.
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1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung von Werklohn in Höhe
von rund 10.000 € in Anspruch. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
gestellt. Das Amtsgericht erstellte zunächst ein Schreiben, in dem die Angaben zu Rechtsanwaltskosten moniert wurden; die
zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte indes keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Das Beanstandungsschreiben wurde erst im März 2009 versandt. Nach telefonischer Rücksprache der Beschwerdeführerin wurde der
beantragte Mahnbescheid am 19. März 2009 erlassen und den Beklagten am 24. März 2009 zugestellt.
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Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht nach
vorangegangenem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der geltend gemachte
Anspruch jedenfalls verjährt sei. Der Mahnbescheidsantrag habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen können, da er
erst am 24. März 2009 und damit nicht “demnächst” im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Zustellung sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr demnächst erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen habe, beim Mahngericht
nach Ablauf einer nach dem Einzelfall zu bestimmenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung veranlasst worden sei, und dieses
Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat geführt habe. Insoweit sei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs
vom 1. April 2004 – IX ZR 117/03 – (NJW-RR 2004, S. 1575) und vom 27. April 2006 – I ZR 237/03 – (MDR 2007, S. 45) zu verweisen.
Im vorliegenden Fall wäre angesichts der drohenden Verjährung jedenfalls nach einem Monat nachzufragen gewesen, ob die Zustellung
erfolgt sei.
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2. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beklagten
zugestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens
lagen der Kammer vor.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde
ist danach offensichtlich begründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten
ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; 97, 169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat
der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend
ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht
eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann,
wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv
willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK
11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010
– 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung
und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ).
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b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung
des § 522 Abs. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzen.
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aa) § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung sah eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen
Beschluss nur für Fälle vor, in denen die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ vorlagen: Die Berufung durfte keine Aussicht
auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache durfte keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 522 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durfte eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die – weiterhin unverändert fortbestehenden – Voraussetzungen
des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entsprechen den Voraussetzungen der Revisionszulassung
in § 543 Abs. 2 ZPO. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO steht einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss unter
anderem dann entgegen, wenn ein Rechtssatz der beabsichtigten Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höherrangigen
Gerichts abweicht (vgl. BVerfGK 11, 235 ).
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bb) Das Oberlandesgericht verkennt diese Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordere hier keine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, ist schlechterdings unvertretbar und damit objektiv
willkürlich. Denn der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts weicht offensichtlich von einem tragenden Rechtssatz einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei der Frage, ob eine Zustellung “demnächst” erfolgt ist,
nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sind vielmehr
die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen
von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20 ; 145, 358 ; 168, 306 ). Der Bundesgerichtshof
kennt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als “demnächst” anzusehen
wäre. Dies soll auch dann gelten, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt, da sich der Kläger Verzögerungen im Zustellungsverfahren,
die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (BGHZ 103,
20 ; 145, 358 ; 168, 306 ).
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Allerdings geht der Bundesgerichtshof auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen
seien, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358 ;
168, 306 ). Dies ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer
falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögerten, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der
Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses
ausblieb.
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In seinem Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 – (BGHZ 168, 306 ) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
indes explizit klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf den Fall übertragen werden könnten, in dem es zu Zustellungsverzögerungen
erst dann komme, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht
habe. Dann liege die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen
des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen könnten. Für
eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens
durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehle die rechtliche Grundlage.
Sie ergebe sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan habe, was die Zivilprozessordnung
von ihm fordere.
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(2) Demgegenüber ging das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war,
das Gericht zu kontrollieren und damit auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, obwohl diese bereits alles Erforderliche
getan hatte. Damit weicht das Oberlandesgericht offensichtlich von der genannten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 12. Juli 2006 (a.a.O.) ab. Zwar hat sich das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ebenfalls auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
berufen, und zwar auf die Urteile vom 1. April 2004 (a.a.O.) und vom 27. April 2006 (a.a.O.); in Bezug auf diese Entscheidungen
ist keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Abweichung ersichtlich. Ob das Oberlandesgericht hingegen von
der – insoweit deutlich differenzierteren – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2006 (a.a.O.) bewusst abgewichen
ist, oder ob ihm diese schlicht nicht bekannt war, lässt sich nicht feststellen. Diese Frage ist für die Feststellung einer
Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG indes
ohne Belang. Die hierfür erforderliche Feststellung von Willkür (vgl. BVerfGK 12, 341 ; 14, 238 ) enthält
keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 80, 48 ; 83,
82 ; 86, 59 ). Damit kommt es auch für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht auf die subjektiven
Umstände an (vgl. BVerfGK 5, 189 ).
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2. Ob das Oberlandesgericht darüber hinaus mit seiner Auslegung des § 167 ZPO auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren
als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfGE 109, 13 ) verstoßen hat, kann
damit offen bleiben.
III.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die
Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365 ).