Aktenzeichen 7 C 746/19
ZPO § 3
Leitsatz
Für den Streitwert der Nutzungsentschädigung ist der Jahresbetrag der Bruttonutzungsentschädigung maßgeblich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Streitwert wird vorläufig auf 58.180,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 ist im Hinblick auf § 41 GKG der Jahreswert der Nettomiete von 2.200,- €, damit 26.400,- € anzusetzen.
Hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 ist im Hinblick auf §§ 48 GKG, § 3 ZPO auf den geltend gemachten Zahlbetrag in Höhe von 4.540,- € abzustellen.
Hinsichtlich des Antrages Ziff. 3 ist ebenfalls im Hinblick auf §§ 48 GKG, § 3 ZPO auf den Jahresbetrag, allerdings der gesamten (Brutto-)Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.270,- € monatlich, mithin auf 27.240,- € abzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 19.09.2011 – 8W 57/11; LG Landau, Beschluss vom 04.06.2009 – 1T 47/09; Zehelein in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-on-line.Großkommentar, Stand 01.10.2019, § 546 a BGB, Rn. 109).