Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für schulrechtliche Ordnungsmaßnahme „Entlassung aus der Schule“

Aktenzeichen  7 C 20.366

Datum:
6.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14707
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 68 Abs. 1 S. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Weder der Aufwand des Gerichts noch der Prüfungs- oder Begründungsaufwand des Prozessbevollmächtigten sind entscheidend für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts. (Rn. 4)
Bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen wie die Entlassung aus der Schule ist die Festsetzung des Auffangwerts angemessen (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 S 20.11 2020-02-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500 Euro festgesetzt.
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers (Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Auffangwert). Die Streitwertbestimmung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Insoweit besteht bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger/Antragsteller ein gerichtlicher Spielraum (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG Rn. 4 m.w.N.). Für die vorliegend inmitten stehende schulrechtliche Ordnungsmaßnahme „Entlassung aus der Schule“ wird nach Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) die Festsetzung des Auffangwerts empfohlen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt in Ausübung seines Ermessensspielraums in ständiger Rechtsprechung nicht nur der diesbezüglichen Empfehlung des Streitwertkatalogs, sondern hält darüber hinaus auch bei sonstigen schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen die Festsetzung des Auffangwerts für angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2018 – 7 C 18.2419 – juris Rn. 4 m.w.N.). Da der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs), ist die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 2.500 Euro nicht zu beanstanden.
2. Von der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, macht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen keinen Gebrauch, weil Eilentscheidungen in derartigen Fällen in der Regel nur vorläufigen Charakter haben und im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 7 CS 15.1231 – juris). Es besteht auch vorliegend kein Anlass, im Hinblick auf Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von der Halbierung des Auffangwerts abzusehen.
Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger/Antragsteller und zwar so, wie sie aufgrund seines Antrags objektiv zu beurteilen ist. Weder der Aufwand des Gerichts noch der Prüfungs- oder Begründungsaufwand des Prozessbevollmächtigten sind entscheidend für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts. Irrelevant sind auch andere Umstände, wie z.B. der Umfang der Sache, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Die Tatsache, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht bei der Wertbestimmung, sondern durch die Ermäßigung der Gerichtsgebühren berücksichtigt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – juris Rn. 6).
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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