I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 15. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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