Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert wegen Nachrüstung eines Kachelofens

Aktenzeichen  22 C 18.2138

Datum:
21.12.2018
Fundstelle:
CELEX – , 62017CC0168
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 5
SchfHwG § 14b
RVG § 32 Abs. 1
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestetzung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO entscheidet der Einzelrichter, weil der Berichterstatter im Sinn des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG als Einzelrichter handelt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 59897). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für eine Klage gegen die Anordnung der Stilllegung einer Feuerstätte ist nicht der Streitwert des § 14b SchfHwG anzuwenden, weil ein solches Begehren keinen engen Bezug zu einer Feuerstättenschau und erst recht nicht zu einem Feuerstättenbescheid aufweist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 18.2195 2018-08-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Beklagte, der auch erstinstanzlich anwaltlich vertreten war und zu dessen Gunsten die Kostenentscheidung im zugrunde liegenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 getroffen wurde, begehrt mit seiner Beschwerde einen höheren Streitwert.
Der in beiden Instanzen nicht anwaltlich vertretene Kläger wandte sich mit seinem am 9. Mai 2018 (Schriftsatz vom 7.5.2018) zum Verwaltungsgericht erhobenen „Einspruch“ gegen eine „verordnete Stilllegung“ seines Kachelofens. Eine Anordnung solchen Inhalts sah der Kläger in einer vom Beklagten unterschriebenen und vom 9. April 2018 datierenden „Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe“ gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV, die der Beklagte dem Kläger zusammen mit einem vom 10. April 2018 datierenden, gleichfalls vom Beklagten unterschriebenen Feuerstättenbescheid zugeleitet hatte; beide Dokumente sind das Ergebnis einer am 9. April 2018 vorgenommenen Feuerstättenschau.
Nachdem Schriftsätze zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Gericht über den Inhalt des Rechtsschutzgesuchs gewechselt worden waren, nahm der Kläger seine Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 13. August 2018 das Verfahren ein, legte dem Kläger die Kosten auf und setzte den Streitwert gemäß „§ 52 Abs. 1 GKG“ auf 500 € fest.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2018 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung vom 13. August 2018 Beschwerde ein und machte geltend, der Kläger habe sich gegen die Stilllegung seines 35 Jahre alten Kachelofens gewandt, der mit dem derzeitigen Einsatz nicht mehr betrieben werden dürfe. Der Einbau eines neuen Einsatzes koste mindestens 5.000 €. Daher sei der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 nicht ab und führte aus, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 14b SchfHwG. Sonach betrage der Streitwert in solchen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand hätten, 500 €. Aus der Bezeichnung des streitgegenständlichen Bescheids durch den Kläger in dessen Schriftsatz vom 7. Mai 2018 sowie aus der Bezeichnung des Rechtsbehelfs („Einspruch“) ergebe sich, dass der Kläger eine Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid erhoben habe, also ein Fall des § 14b SchfHwG vorliege. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Kläger zugleich gegen die vermeintliche Stilllegung seines Kachelofens gewandt habe. Denn dies beruhe nur auf einem Missverständnis hinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheids.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 ergänzte der Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerdebegründung. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 12. November 2018 dahingehend, dass ein neuer Kachelofen-Heizeinsatz von den Herstellern solcher Einsätze für weniger als 2.000 € angeboten werde; ein Streitwert von 5.000 € erscheine daher als zu hoch. Der Beklagte erwiderte daraufhin (Schriftsatz vom 5.12.2018), dies treffe zwar zu. Für den Austausch des Heizeinsatzes benötige man aber eine Fachfirma, so dass noch Arbeitskosten hinzukämen. Gemäß einem dem Beklagten zur Verfügung gestellten, hier beigefügten Angebot beliefen sich die Kosten insgesamt auf ca. 3.680 €, so dass beantragt werde, den Streitwert auf 3.500 € festzusetzen.
2. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter, weil für das Verwaltungsgericht die Berichterstatterin den Streitwert nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO festgesetzt und hierbei im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2018 – 22 C 18.1163 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 23.10.2018 – 13 E 737/18 – juris Rn. 1 unter Aufgabe der von diesem Senat früher vertretenen, gegenteiligen Rechtsansicht).
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist für den anwaltlich vertretenen Beklagten der Beschwerdewert von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht: Der Bevollmächtigte des Beklagten erhält vorliegend das 1,3-fache einer (einfachen) Gebühr. Diese Gebühr richtet sich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert (§ 32 Abs. 1 RVG). Sie beträgt 45 € bei einem Gegenstands- bzw. Streitwert bis zu 500 €, jedoch 252 € bei einem Gegenstandswert von 3.500 €, dessen Festsetzung der Beklagte seinem letzten Schriftsatz im Beschwerdeverfahren zufolge begehrt. Schon die einfache Gebühr liegt somit bei Ansatz des begehrten Gegenstandswerts mehr als 200 € über derjenigen Gebühr, die nach dem niedrigeren, vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert (500 €) anfällt (vgl. zum Ganzen: Nr. 3100 der Anlage 1 – zu § 2 Abs. 2 RVG – und Anlage 2 – zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss ist vorliegend weder ein Fall des § 14b SchfHwG gegeben (nachfolgend 2.1) noch kann bei der gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts vorzunehmenden Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache hier die Wertung des § 14b SchfHwG zugrunde gelegt werden (nachfolgend 2.2). Vielmehr bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinreichende Anhaltspunkte, um einen Streitwert von 3.000 € als sachgerecht ansehen zu können (nachfolgend 2.3).
2.1. Wenn der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Feuerstättenbescheid ist, betragen gemäß § 14b SchfHwG Gegenstandswert und Streitwert jeweils 500 €. Dieser Wert entspricht nach der derzeitigen Fassung der maßgeblichen Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bzw. zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG der untersten Gebührenstufe. § 14b SchfHwG wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2495) mit Wirkung vom 22. Juli 2017 neu eingefügt. Nach Ansicht des Gesetzgebers bestand ein Missverhältnis zwischen den Entgelten, die für die durch den Bescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten anfallen (dies seien durchschnittlich 100 € bis 200 € im Kalenderjahr), und dem Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Streitverfahrens sowohl für den Eigentümer als auch für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieses von ihm angenommene Missverhältnis wollte der Gesetzgeber abmildern. Er berücksichtigte dabei auch, dass in manchen Bundesländern mangels Vorverfahren sogleich der Klageweg beschritten werden muss und dass dort, wo ein Widerspruchsverfahren stattfindet, anwaltlich vertretene bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen entstehenden Anwaltskosten dann selber tragen müssen, wenn der Widerspruch zurück genommen wird. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber die Gefahr verringern, dass wegen der hohen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Versicherer die Rechtsschutzversicherung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kündigt (vgl. zu dieser Motivation des Gesetzgebers: BT-Drs. 18/12493 vom 24.5.2017 S. 51 und BR-Drs. 265/17 vom 31.3.2017 S. 42).
Ob vorliegend ein Feuerstättenbescheid Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist (hier käme nur der Feuerstättenbescheid vom 10.4.2018 in Betracht, frühere Bescheide sind bestandskräftig geworden), richtet sich gemäß dem auch vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff danach, worin der vom Kläger geltend gemacht prozessuale Anspruch, also die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge zu sehen ist, und was zum Klagegrund, d.h. zu dem Sachverhalt gehört, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2014 – 9 B 63.13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Richtet sich eine Anfechtungsklage auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, so hat die mit dem Verwaltungsakt bezweckte, vom Kläger aber bekämpfte Rechtsfolge regelmäßig erhebliche Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands.
2.1.1. Vorliegend wandte sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger im Schriftsatz vom 7. Mai 2018, der mit „Einspruch gegen die verordnete Stilllegung unseres Kachelofens“ überschrieben war, gegen die mit „Bescheid vom 09.04.2018 durch Bezirksschornsteinfeger … verordnete Stilllegung des Heizeinsatzes unseres Kachelofens … zum 09.10.2018“. Er begründete dies (ausführlich) damit, dass die Anordnung der vollständigen Stilllegung unverhältnismäßig sei. Die Kopie eines Bescheids, den er angreife, fügte der Kläger dem Schriftsatz zunächst nicht bei. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 500 € fest (B.v. 11.5.2018).
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und trug hierzu mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 vor, weder im Feuerstättenbescheid, der vom 10. April 2018 stamme, noch in der Bescheinigung vom 9. April 2018 über die Feuerstättenschau vom selben Tag werde eine Stilllegung des Kachelofens angeordnet. Der Feuerstättenbescheid habe als Regelungsgegenstand nur die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Zeitpunkte und Zeiträume für diese Arbeiten, nicht aber eine Stilllegung der Heizung; die genannte Bescheinigung (vom 9.4.2018) dagegen sei kein Bescheid, eine Stilllegung des Kachelofens könne zudem nicht vom beklagten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden. Kopien der genannten Bescheide und weitere Unterlagen waren dem Schriftsatz beigefügt.
Der Kläger äußerte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 (der sich zeitlich mit dem Beklagtenvortrag vom 7.6.2018 überschnitten hat) seine Verwunderung darüber, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Eingangsbestätigung (vom 15.5.2018) seinen Rechtsbehelf als Klage gegen den Bezirksschornsteinfeger aufgenommen habe. Denn sein „Einspruch“ richte sich nur gegen die Anordnung der Stilllegung des Kachelofens, die der Bezirksschornsteinfeger wohl nicht persönlich getroffen habe. Er füge Kopien der „relevanten Teile der Feuerstättenbeschau vom 9.4.2018“ bei; aus ihnen ergebe sich, dass am Kachelofen zwar keine sichtbaren Mängel festgestellt, dennoch aber – ohne konkrete Begründung – der ordnungsgemäße technische Zustand des Ofens verneint worden seien. Die angeordnete Stilllegung sei unverhältnismäßig, wie er nochmals ausführe. Ziel seines Einspruchs sei eine „Verlängerung der Betriebsgenehmigung für mehrere Jahre“.
Nach weiterem Schriftwechsel kam es zur Klagerücknahme (Schriftsatz vom 8.8.2018), wobei der Kläger nochmals betonte, sein „Einspruch“ sei irrtümlich als Klage gegen den Bezirksschornsteinfeger angesehen worden. Eine solche Klage habe er von Anfang an nicht beabsichtigt; vielmehr habe er „eine Rücknahme des Bescheides bzw. eine Fristverlängerung…“ bewirken wollen.
2.1.2. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass sich der Kläger – zumindest auch – gegen einen Feuerstättenbescheid wende. Bei dieser Einschätzung ist allerdings dem Verwaltungsgericht ein Missverständnis unterlaufen. Das Missverständnis des Klägers dagegen bestand – entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Oktober 2018 – nicht darin, dass der Kläger den Regelungsgehalt des Feuerstättenbescheids verkannt hätte, sondern nur darin, dass er annahm, er müsse für das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einlegen. Werden – wie vorliegend – einem Hauseigentümer, gewissermaßen als einheitlicher Vorgang, sowohl der Feuerstättenbescheid (dem eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt ist) als auch die Bescheinigung über die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegende Überprüfung und Beratung (nach § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV) zugesandt, und enthält diese Bescheinigung zum einen die Feststellung, der technische Zustand der Feuerungsanlage sei nicht ordnungsgemäß, sowie zum andern – oberhalb der Datumsangabe und der Unterschrift mit Stempel des Bezirksschornsteinfegers – die Aussage, dass die Feuerstätte nach § 26 der 1. BImSchV bis zum 9. Oktober 2018 nachzurüsten oder stillzulegen sei, so kann dies in der Gesamtschau bei einem Rechtsunkundigen den Eindruck erwecken, in diesen beiden Dokumenten liege die Anordnung einer Stilllegung oder Nachrüstung der Feuerstätte, gegen die Klage geboten sei, um sie nicht unabänderlich werden zu lassen. Der Kläger hat vorliegend nicht erkannt, dass die Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV zum Einen nicht Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein konnte, und zum Andern, dass es nicht erforderlich war, bereits wegen des in dieser Bescheinigung enthaltenen Hinweises auf die gebotene Nachrüstung oder Stilllegung des Kachelofens Klage zu erheben. Er hat dagegen nicht – wie das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt und (wohl) auch der Beklagte anfänglich gemeint hat – eine statthafte Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid erhoben in der rechtsirrigen Annahme, mit dem Feuerstättenbescheid werde die Stilllegung des Kachelofens angeordnet. Für die zutreffende Bestimmung des Streitgegenstands dahingehend, dass sich die Klage nicht gegen den Feuerstättenbescheid vom 10. April 2018, sondern nur gegen die (vermeintliche) Anordnung der Stilllegung des Kachelofens richtet und das Ziel hat, die behördliche Zulassung eines weiteren Betriebs dieses Ofens auch über den 9. Oktober 2018 hinaus zu erreichen, spricht neben der Überschrift im Schriftsatz vom 7. Mai 2018 („…gegen die verordnete Stilllegung“) auch die Angabe des Datums des (vermeintlichen) Bescheids mit „09.04.2018“; dies ist das Datum der Bescheinigung, nicht aber – wie das Verwaltungsgericht im Abhilfebeschluss meint – das Datum des Feuerstättenbescheids. Daraus, dass der Kläger rechtsirrig der Bescheinigung vom 9. April 2018 (bzw. jedenfalls dem darin enthaltenen Hinweis auf das Nachrüstungs- oder Stilllegungserfordernis) Verwaltungsaktsqualität beigemessen und demzufolge eine (gegen diese Bescheinigung nicht statthafte) Klage erhoben hat, kann nicht gefolgert werden, der Kläger habe eine Anfechtungsklage erhoben, die indes nur gegen den Feuerstättenbescheid statthaft sei, der Kläger habe also den Regelungsgehalt des Feuerstättenbescheids verkannt.
2.2. Vorliegend kommt auch nicht in Betracht, bei der gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts vorzunehmenden Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache die Wertung des § 14b SchfHwG zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 14b SchfHwG haben Gerichte in der Vergangenheit auf den niedrigen Streitwert des § 14b SchfHwG dann zurückgegriffen, wenn der Rechtsstreit einen Sachverhalt in engem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit einem Feuerstättenbescheid betraf, so z.B. bei der Klage gegen einen Zweitbescheid, der der behördlichen Durchsetzung eines Feuerstättenbescheids diente (BayVGH, B.v. 5.9.2018 – 22 ZB 18.1784 – juris; VG Magdeburg, B.v. 11.4.2018 – 3 B 319/17 – juris), bei Rechtsbehelfen, die sich gegen die Anordnung der Duldung oder gegen die Vollziehung der zur Erstellung des Feuerstättenbescheids regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau richteten (OVG NW, B.v. 23.10.2018 – 4 A 1547/17, B.v. 22.10.2018 – 4 E 548/17 – und Beschlüsse vom 18.9.2018 – 4 B 286/18 und 4 B 299/18 – alle jeweils juris) und bei der Klage gegen die festgelegten Zeitabstände für Schornsteinfegerarbeiten (OVG NW, B.v. 28.8.2017 – 4 A 2868/15 – juris). Keinem dieser Fälle gleicht der Sachverhalt im vorliegenden Fall. Denn die Anordnung der Stilllegung einer Feuerstätte – und demgemäß das bei einem Verwaltungsgericht anhängig gemachte Begehren, die stillzulegende Feuerstätte unverändert weiter betreiben zu dürfen – weist keinen derart engen Bezug zu einer Feuerstättenschau und erst recht nicht zu einem Feuerstättenbescheid auf wie die Rechtsbehelfe in den oben genannten entschiedenen Fällen. Zwar können auch in Fällen wie dem vorliegenden dann, wenn die Klage gegen einen Bezirksschornsteinfeger gerichtet worden ist, für diesen diejenigen Kostenrisiken bestehen, die den Gesetzgeber nach dem oben (unter 2.1) Gesagten zur Schaffung des § 14b SchfHwG veranlasst haben. Allerdings geht es in Fällen wie dem vorliegenden für den Rechtsuchenden (auf dessen Sicht es gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich ankommt) häufig (und vorliegend) nicht um Beträge lediglich in der Höhe solcher Entgelte, die regelmäßig im Kalenderjahr für die in einem Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten anfallen (die nach Ansicht des Gesetzgebers 100 € bis 200 € betragen, BT-Drs. 18/12493, a.a.O.). Zudem sprechen die amtliche Begründung (BT-Drs. 18/12493, a.a.O.) und die Formulierung des § 14b SchfHwG gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe generell das mit einem Verwaltungsrechtsstreit verbundene Kostenrisiko, das einen Bezirksschornsteinfeger wegen jeglicher amtlicher Tätigkeit treffen kann, minimieren wollen.
2.3. Vorliegend bietet der Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte, um gemäß § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache in einem Geldbetrag zu bewerten und dementsprechend den Streitwert nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen. Der Kläger hat von Anfang an zu erkennen gegeben, dass es ihm bei der Frage, ob er seinen Kachelofen unverändert weiter betreiben dürfe, um wirtschaftliche, also monetäre Gesichtspunkte gehe, indem er die Anordnung der Stilllegung als „unverhältnismäßig“ bezeichnete (Klageschriftsatz vom 7.5.2018) und später (Schriftsatz vom 5.6.2018) geltend machte, der Einbau eines zugelassenen Heizeinsatzes, mit dem der Ofen über den 9. Oktober 2018 hinaus betrieben werden dürfte, wäre eine „nicht gerechtfertigte Investition“. Im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 12.11.2018) hat der Kläger die Materialkosten für einen neuen Heizeinsatz mit weniger als 2.000 € angegeben; der Beklagte hält unter Hinweis auf die hinzuzurechnenden Arbeitskosten und ein beigefügtes Angebot für die Nachrüstung eines (anderen) Kachelofens einen Streitwert von 3.500 € für angemessen. Dieser Vortrag der Beteiligten, der eine genauere, betragsmäßige Bewertung der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden ermöglicht, kann hier berücksichtigt werden, auch wenn er erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um streitwerterhöhende oder streitwertmindernde Umstände, sondern erläuternde Äußerungen von Beteiligten, die dem Gericht weitere Erkenntnisse verschaffen, um den – unveränderten – Streitgegenstand bewerten und die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG in einem Geldbetrag ausdrücken zu können (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 7).
In dem vom Beklagten vorgelegten Angebot sind die Daten des Anbieters und des Auftraggebers geschwärzt. Daher ist ungewiss, inwieweit der Aufwand an diesem „Angebots-Kachelofen“ dem Aufwand am Kachelofen des Klägers gleicht. Nach eigener Erfahrung des erkennenden Richters beliefen sich die Kosten (Material plus Arbeitszeit) für die den Erfordernissen der 1. BImSchV entsprechende Nachrüstung eines als „durchschnittlich“ anzusehenden Kachelofens im Jahr 2017 auf ca. 2.200 € brutto; hiervon machten die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkostenpauschale ca. 330 € brutto aus (gegenüber 910 € netto im vorgelegten Angebot). Selbst unter Berücksichtigung einer (seit Jahren geringen) allgemeinen Inflation, Preissteigerungen speziell im hier einschlägigen Gewerbe und dem Umstand, dass die Vergleichbarkeit des Kachelofen des Klägers weder mit dem „Angebots-Kachelofen“ noch mit dem genannten, im Jahr 2017 nachgerüsteten Kachelofen gesichert ist, erscheinen im Fall des Klägers Gesamtkosten von mehr als 3.000 € unrealistisch. Dass andere Umstände die „Bedeutung der Sache“ steigern könnten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil würde die vom Kläger als unwirtschaftlich abgelehnte Nachrüstung des Kachelofens zwar Geld kosten, vermutlich aber wegen der Anwendung fortgeschrittener Technik auch zu Einsparungen bei den Heizkosten führen. Sachgerecht erscheint daher eine Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 € (wobei es gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bzw. zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ohnehin zwischen 2.000 € und 3.000 € keinen „Gebührensprung“ gibt).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen