Aktenzeichen III ZR 84/18
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 24. Mai 2018, Az: III ZR 84/18vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Januar 2018, Az: 17 U 120/16vorgehend LG Mannheim, 29. April 2016, Az: 6 O 219/14
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 – auf 111.090,21 € festgesetzt.
Gründe
1
Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird – hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 – III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Böttcher