Aktenzeichen 20 NE 21.1109
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 26. April 2021 (Antragstellerin) und 27. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 26 12. BayIfSMV voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B. v. 23.3.2021 – 20 NE 21.841 – juris; zuletzt B. v. 31.3.2021 – 20 NE 21.924 – juris).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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