Aktenzeichen 7 AS 16.2193
Leitsatz
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 2 K 13.1011 2015-12-03 VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2016 (Az. 7 AS 16.1895), mit dem das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 2. Mai 2014 und 1. Juni 2014 (mit denen ein Gesamtbetrag von 393,58 Euro festgesetzt wurde, dessen rechnerische Hälfte dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend als Streitwert festzusetzen war) abgelehnt hat, ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, ist dessen Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt. Darin liegt allerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG v. 18.6.2010 – 8 B 16/10 – juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 26.10.2010 – 7 ZB 10.2331 – juris). Der Senat hat – wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geboten – eine Abwägung zwischen den Belangen des Antragstellers einerseits und den Interessen des Antragsgegners andererseits vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass letztere – aufgrund fehlender Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren – überwiegen. Auf den Umstand, dass dieses Klageverfahren gegenwärtig einvernehmlich ruht, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).