Aktenzeichen RO 1 K 15.2188
Leitsatz
Die zulässige Klage ist unbegründet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Durch den fristgerechten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 21.4.2016 als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO) und das Gericht entscheidet durch Urteil über die Klage (§ 107 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Seit Erlass des Gerichtsbescheids haben sich hinsichtlich der Sach- und Rechtslage keine Änderungen ergeben. Das Gericht sieht deshalb gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und verweist vollumfänglich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 21.4.2016.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.