Aktenzeichen M 24 M 17.46144
ZPO § 106
AsylG § 80
Leitsatz
1 Die Kostenerinnerung in einem asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren unterfällt nicht dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine “Beschwerde” im Rechtssinn, weil § 165 S. 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die in § 151 S. 1 VwGO geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in § 151 S.3 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (vgl. OVG NRW BeckRS 2014, 57496). (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern. Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entsprechende Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (wie VG München BeckRS 2018, 32289). (Rn. 28 – 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten stellen keine Aufwendungen für Post- und Telekommunikation dar. Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (wie VGH BW BeckRS 2017, 103950). Dementsprechend rechnet neben dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO einschließlich der Gegenstandswertfestsetzung und der Kostenerinnerung zu den Streitigkeiten nach dem AsylG. (Rn. 34) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2017 – M 24 K 16.31891 – verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bei der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) vorliegen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Beklagten zu ¼ und der Klagepartei zu 3/4 auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) waren bereits im Klageverfahren die Bevollmächtigten tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.
2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:
– 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90
– 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60
– Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00
– Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt
gesamt € 925,23.
Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2017 – M 24 K 16.31891 – (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Viertel – entsprechend dem Urteil vom 26. April 2017 – M 24 K 16.31891 – in Zahlen 231,31 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung habe unterbleiben können, da die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.
Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 6. Juli 2017 an die Beklagte zugestellt.
3. Mit unterschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 12. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2017, der zuvor ohne unterschriftliche Unterzeichnung per Fax am 12. Juli 2017 einging, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.
In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 11. August 2017 wurde ausgeführt, die von der Kostenbeamtin angeführte Verzichtserklärung in der diesseitigen Allgemeinen Prozesserklärung vom 24. März 2016, nachfolgend korrigiert vom 27. Juni 2017, habe sich nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO – also auf Fälle, in denen mit Kostenquotierung entschieden wurde – bezogen, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO gegenüber unterliegenden Asylklägern, mithin nur auf Klageverfahren, in denen das Bundesamt vollständig obsiegt habe. In den letztgenannten Fällen sei die Geltendmachung der Postpauschale wegen des Aufwands der Anforderung beim Gegner – mangels der Möglichkeit des Anrechnungsausgleichs wie bei Kostenquotierung bei Teilobsiegen – unwirtschaftlich.
Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu nach Kostenerinnerung im KFB festgesetzt worden.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.31891 und M 24 M 17.46144 Bezug genommen.
II.
1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 – NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 – 1 N 01.1845 – NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).
2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).
2.3. Zutreffend geht die Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nur auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.
3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).
3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.
3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.
Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.
3.1.2.3. Im KFB wurde – zutreffend – der von der Antragsgegnerin im Erinnerungsverfahren als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass – grundlegend – für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.
Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 – M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 – 3 S 398/16 We – juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 – 15 M 42/13 – juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 – M 11 M 10.3646 – juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).
Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 3).