Aktenzeichen S 15 AS 38/17 RG
SGG SGG § 178a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 9.12.2016 gegen das Urteil der Kammer vom 28.7.2008 – S 15 AS 678/07 – wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 28.7.2008, dem Kläger zugestellt am 4.8.2008, hat die Kammer die Klage des Klägers abgewiesen.
Mit Schreiben vom 9.12.2016 hat sich der Kläger hiergegen gewandt. Auf die Begründung wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren S 15 AS 678/07 verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1. Der Kläger ist – soweit nachvollziehbar und verständlich – offenbar der Auffassung, dass ihm in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen und dass er hierdurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt worden sei. Um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 -, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 -), ist dieses Vorbringen als Anhörungsrüge nach § 178a SGG einschließlich Prozesskostenhilfegesuch zu verstehen. Denn andere Rechtsbehelfe im weitesten Sinn sind nicht eröffnet. Der Instanzenzug wurde bereits vor Jahren ausgeschöpft. Gründe für eine Nichtigkeit- oder Restitutionsklage werden schon nicht schlüssig behauptet.
2. Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG unzulässig, da sie bereits nicht innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG erhoben wurde.
Die Rüge ist nach § 178a Abs. 2 S. 1 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Lässt sich die behauptete Gehörsverletzung – wie vorliegend, da spätestens mit der ergangenen Endentscheidung keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde – aus den gerichtlichen Entscheidungsgründen nachvollziehen, ist für den Fristbeginn in der Regel die Zustellung des vollständigen Textes der angegriffenen Entscheidung – vorliegend mithin der 4.8.2008 – maßgebend (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 178a Rn. 7 m.w.N.). Gegenteiliges wurde nicht glaubhaft gemacht, § 178a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGG. Im Übrigen wird die Frist bei einer Zustellung auch bei bewusstem Sichverschließen vor der Kenntnisnahme in Gang gesetzt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 178a Rn. 7a m.w.N.).
Die Erhebung der Anhörungsrüge am 12.12.2016 war damit verfristet. Die Anhörungsrüge war als unzulässig zu verwerfen, § 178a Abs. 4 S. 1 SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BSG, Beschluss vom 25.2.2010 – B 11 AL 22/09 C – Rn. 6) ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten – wie sich aus dem oben dargestellten ergibt – abzulehnen, § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
5. Dieser Beschluss ist bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 4 S. 3 SGG, bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) SGG unanfechtbar.